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BSG - Entscheidung vom 11.02.2015

B 11 AL 85/14 B

BSG, Beschluss vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 85/14 B

DRsp Nr. 2015/4346

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger erhebt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 26.11.2014. In der Sache wendet er sich gegen die Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld für Zeiträume in den Jahren 2008/2009 und die Pflicht zur Erstattung von 8642,63 Euro mit der Begründung, er sei in diesem Zeitraum nicht als Berufsmusiker selbstständig tätig gewesen.

Er rügt Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG , denn der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise bezeichnet bzw dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG ).

Soweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt werden soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel jedoch nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt, das LSG hätte von Amts wegen weitere Zeugen hören müssen bzw bereits vor dem Berichterstatter des LSG gehörte Zeugen nochmals vernehmen müssen. Insoweit hat er allerdings nicht geltend gemacht, einen Antrag auf (erstmalige oder nochmalige) Vernehmung von Zeugen beim LSG gestellt und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung beim LSG aufrechtzuerhalten haben (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 117 RdNr 7). Soweit der Kläger im Kern eine "völlig fehlerhafte Beweiswürdigung" rügen will, lässt sich hierauf eine Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nicht stützen.

Auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Der Kläger wirft als (angeblich) grundsätzlich bedeutsam die Problematik der "selbstständigen Tätigkeit" iS des § 119 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ( SGB III ) aF bezogen auf seine Tätigkeit als Musiker in Bars und Lokalen auf. Er zeigt aber nicht in der gebotenen Weise auf, dass der Begriff der selbstständigen Tätigkeit noch klärungsbedürftig ist. Hierzu hätte er sich mit der zu § 119 Abs 3 Satz 1 SGB III aF (jetzt § 138 Abs 3 SGB III ) ergangenen Rechtsprechung auseinandersetzen müssen (vgl die Nachweise bei Gutzler in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III , 5. Aufl 2013, § 138 RdNr 37; Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 138 RdNr 61 f, Stand November 2013), um aufzuzeigen, dass der Begriff in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist. Dies hat er versäumt. Abgesehen davon, fehlt auch jegliche Darlegung der Klärungsfähigkeit.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 4520/13
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 685/11