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BSG - Entscheidung vom 17.02.2015

B 13 R 5/15 BH

BSG, Beschluss vom 17.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 5/15 BH

DRsp Nr. 2015/4208

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Seinen Rentenantrag lehnte die Beklagte mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab (Bescheid vom 9.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 19.2.2013). Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung (September 2011) die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt seien und der Kläger hinsichtlich eines behaupteten früheren Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung seine Zustimmung zur Beiziehung von Befundunterlagen verweigert habe, sodass sich eine Leistungsminderung in rentenberechtigendem Maße nicht habe erweisen lassen (Urteil vom 10.12.2014).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den er in der Sache nicht begründet.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) oder eine Abweichung des Berufungsurteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Frage der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung betrifft stets einen Einzelfall; die Voraussetzungen hierfür ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Auch ein Verfahrensmangel, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere erfordert auch die Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen die Mitwirkung des Betroffenen (vgl §§ 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch, § 103 S 1 Teils 2 SGG ). Lassen sich ohne eine solche Mitwirkung die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nicht feststellen, geht dies zu Lasten des die Leistung Begehrenden.

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 46/14
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 205/13