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BSG - Entscheidung vom 05.02.2015

B 13 R 1/15 S

BSG, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 1/15 S

DRsp Nr. 2015/4207

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

In dem angegriffenen Beschluss vom 26.11.2014 (L 2 R 456/13 B) hat das LSG Rheinland-Pfalz auf die Beschwerde des Klägers hin den Beschluss des SG Speyer vom 10.9.2013 zur Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Frankenthal aufgehoben. Es hat ausgeführt, dass der Rechtsstreit nunmehr wieder beim SG Speyer anhängig sei, das hierüber noch zu entscheiden haben werde.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben mit Schreiben vom 5.1.2015 ua gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde zum BSG eingelegt und zur Durchführung des Verfahrens vor dem BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die mit diesem Verfahren beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und zudem mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung ). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des SG Speyer vor dem LSG Erfolg gehabt hat, auch wenn er dies nicht erkennen will und die Entscheidung des LSG als "Vorurteil" bezeichnet.

Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des LSG unzulässig, da nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] (Beschwerde gegen eine Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die Beschwerdemöglichkeit nach § 17a Abs 4 S 4 GVG gegen Rechtswegentscheidungen setzt allerdings eine Zulassung der Beschwerde durch das LSG voraus. Das LSG hat die Beschwerde zum BSG jedoch nicht zugelassen.

Die Beschwerde des Klägers ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 456/13
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 846/13