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BSG - Entscheidung vom 10.02.2015

B 12 KR 86/14 B

BSG, Beschluss vom 10.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 86/14 B

DRsp Nr. 2015/4204

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentnerin versicherungspflichtig ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.6.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 22.9.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Die Klägerin hält auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die "Rechtsfrage" für klärungsbedürftig,

"inwieweit die Tatsache, dass die DRV in ihrem Bescheid vom 28.10.2005 von einer Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdR ausgegangen ist und hierfür Beiträge entsprechend abgeführt hat, einen Vertrauensschutztatbestand hinsichtlich einer Versicherungspflicht gemäß § 5 Nr. 11 SGB V begründen kann".

Die Klägerin erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn sie hat schon keine über ihren Einzelfall hinausgehende abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG ) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Darüber hinaus legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit ihrer Frage - die Qualität als "Rechtsfrage" unterstellt - nicht dar. Sie befasst sich nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Frage des Vertrauensschutzes bei der Aufhebung von Verwaltungsakten nach §§ 44 ff SGB X (vgl in diesem Zusammenhang aus neuerer Zeit zB BSG SozR 4-1300 § 45 Nr 15 mwN). Schließlich befasst sich die Klägerin auch nicht mit der Klärungsfähigkeit ihrer Frage. Sie setzt sich nicht damit auseinander, dass der Rentenversicherungsträger nicht am Verfahren beteiligt ist. Auch würdigt sie nicht hinreichend, dass der von ihr in den Fokus gerückte Rentenbescheid vom 28.10.2005 in der Folgezeit wiederholt geändert wurde und Folgebescheide wiederum aufgehoben wurden. Die Klägerin zeigt daher nicht auf, inwieweit sich die von ihr gestellte Frage überhaupt in einem Revisionsverfahren stellen würde und vom BSG beantwortet werden könnte.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen, § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG .

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 5207/13
Vorinstanz: SG Reutlingen, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 3183/11