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BSG - Entscheidung vom 04.02.2015

B 14 AS 271/14 B

BSG, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 271/14 B

DRsp Nr. 2015/3730

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z, Potsdam, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 7.8.2014, das ihrem Prozessbevollmächtigten, einem Rechtsanwalt, gegen Empfangsbekenntnis am 18.8.2014 zugestellt worden ist, mit einem am Donnerstag, dem 18.9.2014 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für dieses Verfahren zu bewilligen. Dieser hat mit weiterem Schreiben vom 20.10.2014 für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Fristverlängerung bis zum 20.11.2014 beantragt, die bewilligt wurde. Der Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 14.10.2014 ist am Freitag, den 21.11.2014, 00:00 Uhr durch Telefax und somit erst nach Ablauf der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG ) beim BSG eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Begründungsfrist sind nach Hinweis des Senats auf das Fristversäumnis nicht vorgetragen worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der bis zum 20.11.2014 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG ). Der Klägerin steht somit auch PKH nicht zu. Zum einen hat sie eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht. Zum anderen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1631/12
Vorinstanz: SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 3383/09