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BSG - Entscheidung vom 26.01.2015

B 8 SO 5/15 S

BSG, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 5/15 S

DRsp Nr. 2015/3680

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 18.9.2014, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 16.12.2014). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller, vertreten durch seine Schwester, hat mit einem am 18.12.2014 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG "Beschwerde mit Antrag auf Zulassung der Revision" eingelegt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl § 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Rechtsmittel ist daher entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen - L 8 SO 1287/14 B ER - 16.12.2014,
Vorinstanz: SG Gotha - S 14 SO 3222/14 ER,