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BSG - Entscheidung vom 29.01.2015

B 14 AS 48/14 R

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 48/14 R

DRsp Nr. 2015/3607

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die vom Beklagten parallel mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg eingelegte Revision ist nach § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) unstatthaft. Sie ist nach § 169 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beklagte auf den Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 19.1.2015 auf die Unzulässigkeit der Revision an dieser festgehalten hat.

Die Verwerfung der Revision erfolgt durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 169 Satz 3 SGG ). Hiervon unberührt bleibt das anhängige Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (B 14 AS 345/14 B).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 950/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 17240/11