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BSG - Entscheidung vom 06.02.2015

B 13 R 407/14 B

BSG, Beschluss vom 06.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 407/14 B

DRsp Nr. 2015/3501

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.10.2014 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2014 mit einem am 25.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 22.12.2014 beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 26.1.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit Schriftsatz vom 26.1.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 28.1.2015 unterrichtet worden.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3861/13
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 883/13