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BSG - Entscheidung vom 29.01.2015

B 5 RE 30/14 B

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 5 RE 30/14 B

DRsp Nr. 2015/3462

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 29.9.2014 mit einem am 13.11.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 16.1.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit dem am 19.12.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 18.12.2014 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 766/11
Vorinstanz: SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4231/09