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BSG - Entscheidung vom 30.01.2015

B 12 KR 6/14 S

BSG, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 6/14 S

DRsp Nr. 2015/3291

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit am 8.12.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.11.2014 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Detmold vom 30.9.2014 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 620/14
Vorinstanz: SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 410/14