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BSG - Entscheidung vom 20.01.2015

B 14 KG 1/15 S

BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen B 14 KG 1/15 S

DRsp Nr. 2015/3251

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Speyer vom 19.8.2014 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zurückgewiesen (Beschluss vom 18.12.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich mit Schreiben vom 29.12.2014 beim SG Kassel Beschwerde eingelegt, die an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet wurde und hier am 9.1.2015 eingegangen ist; sie macht mehrere Verfahrensfehler geltend.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BK 5/14
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 18 BK 34/14