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BSG - Entscheidung vom 19.01.2015

B 8 SO 2/15 S

BSG, Beschluss vom 19.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 2/15 S

DRsp Nr. 2015/3059

Die Beschwerde der Klägerin gegen die "Nichtzulassung" eines Rechtsmittels gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren dieser Beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Berufungsverfahren abgelehnt (Beschluss vom 10.12.2014). Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.1.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) "Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss" eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

Die Beschwerde der Klägerin ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG , anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Klägerin steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Zivilprozessordnung ). Die Verwerfung der Beschwerde der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 47/14
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 575/12