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BSG - Entscheidung vom 29.01.2015

B 4 AS 12/15 S

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 12/15 S

DRsp Nr. 2015/3054

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2014 - L 13 AS 308/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen alle früher ergangenen Bewilligungsbescheide und gerichtlichen Entscheidungen um Leistungen nach dem SGB II seit dem Jahr 2011 sowie gegen die vorläufige Bewilligung von Leistungen durch Bescheid vom 25.6.2014 für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014. Das SG Osnabrück hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 10.10.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Niedersachsen-Bremen zurückgewiesen (Beschluss vom 16.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 19.1.2015 "Rechtsbeschwerde" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Antragstellers als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 16.12.2014.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 16.12.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 308/14
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 737/14