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BSG - Entscheidung vom 29.01.2015

B 11 AL 83/14 B

BSG, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 83/14 B

DRsp Nr. 2015/3042

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren, das er wegen einer vorläufigen Zahlungseinstellung des Arbeitslosengelds führte.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 22.1.2015 abgelaufenen zweimonatigen Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die unzulässige Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 169 SGG ).

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12.11.2014, das ihm am 22.11.2014 zugestellt worden ist, durch seinen Prozessbevollmächtigten am 22.12.2014 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und mitgeteilt, eine Begründung werde nachgereicht. Die Beschwerde ist aber bisher nicht begründet worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 21/13
Vorinstanz: SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 101/10