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BSG - Entscheidung vom 27.01.2015

B 11 AL 1/15 S

BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 1/15 S

DRsp Nr. 2015/3039

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Dezember 2014 - L 2 AL 66/14 B ER RG - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat die "Verfahrensrüge" gegen seinen Beschluss vom 4.11.2014 zurückgewiesen (Beschluss vom 15.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat sich die Antragstellerin mit Telefax vom 19.1.2015 ("Beschwerde gegen das Nichtstattgeben der Verfahrensrüge und Fortsetzung des Eilverfahrens vor dem LSG") gewandt und die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht.

Das Begehren der Antragstellerin kann nur als Beschwerde verstanden werden; diese ist jedoch unstatthaft. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3, § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.

Die Entscheidung erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 15.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 66/14
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 469/14