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BSG - Entscheidung vom 23.01.2015

B 14 AS 51/14 R

BSG, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 51/14 R

DRsp Nr. 2015/2663

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit an das Bundessozialgericht gerichtetem Schreiben vom 20.12.2014 Revision gegen das ihm am 4.12.2014 zugestellte Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26.11.2014 eingelegt.

Die Revision ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Revision kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die nicht formgerecht eingelegte Revision ist nach § 164 Abs 1 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 654/14
Vorinstanz: SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 245/14