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BSG - Entscheidung vom 08.01.2015

B 9 V 50/14 B

BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen B 9 V 50/14 B

DRsp Nr. 2015/2506

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger im Überprüfungsverfahren Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz für den nach seinen Angaben 1948 an den Folgen einer Kriegsverletzung verstorbenen Großvater. Das Begehren war bei dem Beklagten, dem SG und dem LSG ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2014, Az L 13 VK 7/14).

Gegen das ihm am 28.10.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem eigenhändigen Schriftsatz vom 29.10.2014 Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und diese mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbunden.

II

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, das sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG , § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884 ; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Darauf ist der in der Wahrnehmung seiner sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht ungeübte Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angefochtenen Urteil beigefügt war, ausdrücklich hingewiesen worden. Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bisher nicht, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG ), beim BSG eingereicht. Diese Frist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 28.10.2014 und endete mit dem Ablauf des 28.11.2014.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ebenfalls hingewiesen worden. Dass er selbst zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat der Kläger mit seinem Hinweis auf seine Tätigkeit an der Feuerwehrtechnischen Hochschule MVD der Republik Usbekistan nicht aufgezeigt. Die nicht formgerechte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 7/14
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 VK 1/14