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BSG - Entscheidung vom 22.01.2015

B 4 AS 9/15 S

BSG, Beschluss vom 22.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 9/15 S

DRsp Nr. 2015/2346

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Oktober 2014 - L 7 AS 123/13 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Monat Oktober 2011. Das SG Braunschweig hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 19.11.2012). Die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG hat das LSG Niedersachsen-Bremen als unzulässig verworfen sowie seinen Antrag auf Bewilligung von PKH für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 20.10.2014). Mit Schreiben vom 20.12.2014 hat der Kläger gegen diesen Beschluss des LSG ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines beim BSG zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 20.12.2014 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 20.10.2014 seiner Art nach gemäß § 145 Abs 4 S 4 iVm § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 123/13
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1878/12