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BSG - Entscheidung vom 18.09.2015

B 4 AS 250/15 B

BSG, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 250/15 B

DRsp Nr. 2015/20816

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2015 - L 9 AS 606/15 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kläger haben persönlich mit einem am 13.8.2015 beim BSG eingegangenen Telefax gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 4.8.2015 "alle als möglich in Betracht kommenden Rechtsmittel" eingelegt, die der Senat als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wertet.

Die Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 606/15
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 658/14