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BSG - Entscheidung vom 01.10.2015

B 5 R 138/15 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 138/15 B

DRsp Nr. 2015/19996

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 29.1.2015, abgesandt am gleichen Tag, hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Karlsruhe vom 27.2.2014 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen am 10.4.2015, hat der Kläger privatschriftlich gegen das Urteil des LSG "Beschwerde" eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Gleichzeitig hat er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck abgegeben, der mit der Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführt worden war.

Das PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass nicht nur der Antrag, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO ) innerhalb der Rechtsmittelfrist beim BSG , die bei Zugang spätestens am 10.4.2015 am 10.7.2015 abgelaufen ist, eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 5.2.2010 - B 2 U 287/09 B - Juris RdNr 3; BVerfG Kammerbeschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - Juris RdNr 1). Der Kläger hat die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck abgegeben, der mit der PKHVV eingeführt worden war. Die PKHVV ist indessen gemäß § 4 S 2 der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 2014, 34) am 22.1.2014 außer Kraft getreten. Stattdessen ist seitdem gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG , § 117 Abs 4 , Abs 3 S 1 ZPO iVm § 1 PKHFV auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Formular zu verwenden, das in der Anl 1 der PKHFV enthalten ist. Dieses Formular hat der Kläger nicht verwendet, obwohl ihn das LSG in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im angefochtenen Urteil - hervorgehoben durch Fettdruck - darüber belehrt hat. Da somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat der Kläger nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ), weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1915/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3617/13