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BSG - Entscheidung vom 06.01.2015

B 1 SF 2/14 S

BSG, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen B 1 SF 2/14 S

DRsp Nr. 2015/1997

Der zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht berufene Dr. H wird von seinem Amt entbunden.

Gründe:

Der aufgrund seiner Tätigkeit als Referent bei der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände gemäß § 16 Abs 4 Nr 4 SGG zum ehrenamtlichen Richter beim BSG berufene und dem 11. Senat zugeordnete Dr. H hat mit Schreiben vom 16.12.2014 mitgeteilt, er sei mit Wirkung zum 1.1.2015 Vorstandsmitglied der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen, und beantragt, ihn von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter beim BSG zu entbinden.

Durch seine Wahl in den Vorstand der DRV Hessen ist er nach § 17 Abs 2 S 1 SGG als Mitglied des Vorstands eines Trägers der Sozialversicherung von einem weiteren Amt als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen. Die Ehrenamtlichkeit der Vorstandstätigkeit (vgl § 40 SGB IV ) hebt den Ausschlussgrund nicht auf.

Nach § 47 S 2 iVm § 22 Abs 1 S 1 Alt 3 und Abs 2 und § 17 Abs 2 S 1 SGG ist der ehrenamtliche Richter deshalb von seinem Amt zu entbinden. Er wurde vor der Amtsentbindung gehört (§ 22 Abs 2 S 2 SGG ).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 22 Abs 2 S 3 SGG ).