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BSG - Entscheidung vom 14.01.2015

B 1 KR 141/14 B

BSG, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 141/14 B

DRsp Nr. 2015/1995

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.10.2014 zugestellten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.10.2014 mit einem am 10.11.2014 per Telefax eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.11.2014 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23.12.2014 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG ). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 286/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2/13