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BSG - Entscheidung vom 22.09.2015

B 13 R 274/15 B

BSG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 274/15 B

DRsp Nr. 2015/19478

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 9.7.2015 einen Anspruch des im Jahr 1959 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.9.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Das Vorbringen des Klägers wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des § 103 SGG , weil das LSG es unterlassen habe, ein Sachverständigengutachten aus der schmerztherapeutischen Fachrichtung einzuholen, obwohl er dies "in erster und zweiter Instanz beantragt" habe. Insoweit werde "auf den entsprechenden Sachvortrag in den Instanzen" ausdrücklich verwiesen. Seinen Darlegungen kann jedoch weder der genaue Wortlaut des behaupteten Beweisantrags entnommen werden noch ist ersichtlich, dass er ihn bis zum Schluss - also auch noch bei Erteilung seines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG ) - aufrechterhalten habe oder er im Urteil des LSG wiedergegeben sei (zu diesem Erfordernis s BSG Beschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 420/13 B - Juris RdNr 14 f). Die Verpflichtung zur schlüssigen Bezeichnung eines Verfahrensmangels kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass pauschal auf den Sachvortrag in den Vorinstanzen verwiesen wird. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich die Umstände, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben könnte, selbst aus den Akten zusammenzusuchen; dies nachvollziehbar darzustellen obliegt gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG vielmehr dem Beschwerdeführer.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1444/14
Vorinstanz: SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 3847/12