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BSG - Entscheidung vom 01.10.2015

B 5 R 218/15 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 218/15 B

DRsp Nr. 2015/19405

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.3.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeiten vom 21.2.2005 bis zum 31.8.2006 und vom 5.10.2006 bis zum 31.7.2007 als Anrechnungszeiten verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Die Grundsatzrüge, deren Voraussetzungen die Beschwerdeschrift auf Seite 2 zutreffend benennt, hat keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Klägerin wirft der Rechtsstreit folgende Rechtsfragen auf:

1. "Betrifft die Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI ?"

2. Ist "die seit 2012 durch die RV-Träger vertretene Auffassung, wonach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI grundsätzlich alle Anrechnungszeittatbestände nach Vollendung des 25. Lebensjahres verdrängt (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und § 252 Abs. 1 SGB VI ), mit dem Gesetz in Einklang zu bringen"?

Ob diese Fragen im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) wären, kann anhand der Beschwerdebegründung jedoch nicht entschieden werden. Denn die Klägerin stellt weder den Sachverhalt dar, der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegt, noch gibt sie an, welche bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG ) das LSG getroffen hat (vgl dazu BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7, vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5 und vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht in Juris). Die Beschwerdebegründung verkennt, dass erst der vom Berufungsgericht für das BSG bindend festgestellte Sachverhalt die als klärungsbedürftig behauptete rechtliche Problematik individualisiert und das Beschwerdegericht in die Lage versetzt, die Klärungsfähigkeit der behaupteten Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren zu beurteilen. Keinesfalls gehört es im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zu den Aufgaben des Beschwerdegerichts, sich die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (Senatsbeschlüsse vom 21.2.2012 - B 5 R 222/11 B - BeckRS 2012, 69065 RdNr 9 und vom 16.5.2012 - B 5 R 442/11 B - BeckRS 2012, 70568 RdNr 13). Vielmehr muss die Beschwerdebegründung den Senat in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des klägerischen Vortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN). Hieran fehlt es. Soweit die Beschwerdeführerin - worauf ihre Replik im Schriftsatz vom 21.9.2015 hindeutet - auch eine Divergenz zum Urteil des BSG vom 19.4.2011 (B 13 R 79/09 R - SozR 4-2600 § 58 Nr 13) geltend machen möchte, gelten dieselben Erwägungen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 44/14
Vorinstanz: SG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 140/13