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BSG - Entscheidung vom 24.09.2015

B 8 SO 32/15 BH

BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 32/15 BH

DRsp Nr. 2015/18673

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Juli 2015 - L 1 SF 2000/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die im April 2014 erhobene Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ( SG ) Ulm vom 27.3.2014 (S 14 SF 337/14 BW) ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 29.4.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 20.7.2015).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg einen Zulassungsgrund geltend machen kann (§ 160 Abs 2 SGG ) und auch ein Erfolg in der Hauptsache nicht zu erwarten wäre (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 2000/14
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 1203/14 WA