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BSG - Entscheidung vom 29.09.2015

B 4 AS 131/15 BH

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 131/15 BH

DRsp Nr. 2015/18663

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 - L 7 AS 1057/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B. (K.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Taschengeld während der Haftzeit als Leistung nach dem SGB II . Das SG hat die deswegen erhobene Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen (vom 28.2.2012). Der Kläger hat sodann Berufung eingelegt. Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 31.7.2015 zurückgewiesen und dabei die Rechtsauffassung des SG bestätigt, ua dass die Klage, soweit sie den Zeitraum bis zum 14.11.2011 betreffe, wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei. Für den Zeitraum ab dem 15.11.2011 sei sie ebenso wie die Berufung unbegründet. Der Kläger als in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) Untergebrachter, der nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig gewesen sei, sei von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 4 SGB II ausgeschlossen. Über das Begehren auf eine Leistung nach dem SGB XII sei durch den Beklagten sowie das SG und LSG (Urteile vom 25.6.2015) bereits befunden worden. Die Revision ist in dem Urteil des LSG nicht zugelassen worden.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hiergegen beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwältin B. (K.).

II

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Das BSG hat sich bereits in seinen Entscheidungen vom 21.6.2011 (B 4 AS 128/10 R - Juris) und vom 24.2.2011 (B 14 AS 81/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 24) grundlegend mit dem Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer JVA auseinandergesetzt. Es ist nicht zu erkennen, dass sich im vorliegenden Fall Fragen stellen, die sich nicht anhand dieser höchstrichterlichen Entscheidungen beantworten ließen.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ). Dies gilt auch für die vom Kläger sinngemäß geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG , Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK ). Wer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss hierzu ausführen, welchen erheblichen Vortrag das Gericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen hat, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht (vgl zB BSG vom 15.7.2015 - B 1 KR 7/15 B - Juris RdNr 8 mwN). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt (vgl § 202 SGG iVm § 547 ZPO ), sodass der Vortrag erforderlich ist, dass die nach dem Gehörsverstoß ergangene Gerichtsentscheidung insgesamt von dem Verfahrensfehler beeinflusst worden ist (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 2 U 55/07 B - SozR 4-1750 § 227 Nr 1; BSG vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 42/11 B - Juris RdNr 12). Es ist nicht ersichtlich, dass dargelegt werden könnte, das Urteil des LSG beruhe auf einer nicht ordnungsgemäß eingeräumten Möglichkeit zur Akteneinsicht durch den Kläger oder unterlassenen Terminverlegung auf den Antrag des Klägers, denn aufgrund der eindeutigen Rechtslage kann auch nähere Kenntnis des Sachverhalts aufgrund des Akteninhalts und entsprechenden Vortrags hierzu nicht zu einer anderen Entscheidung in der Sache führen.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1057/12
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 5080/11