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BSG - Entscheidung vom 06.10.2015

B 9 V 53/15 B

BSG, Beschluss vom 06.10.2015 - Aktenzeichen B 9 V 53/15 B

DRsp Nr. 2015/18656

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt U., S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 13.7.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) verneint, weil diese nicht Opfer eines "tätlichen Angriffs" im Sinne von § 1 OEG geworden sei, als sie von B. F. in der Zeit vom 28.7. bis 3.8.2007 veranlasst worden sei, sexuelle Handlungen an verschiedenen Männern vorzunehmen bzw diese an sich vornehmen zu lassen. Gleiches gelte auch für die sexuellen Handlungen, die die Klägerin auf Veranlassung der Männer an diesen vorgenommen habe und soweit die Klägerin geltend mache, Frau F. habe die Männer als Werkzeug eingesetzt und sei damit als mittelbare Täterin tätig geworden.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des sie vertretenden Rechtsanwaltes.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin hat es bereits unterlassen, eine Rechtsfrage zu bezeichnen, die auf die Auslegung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmales abzielt (vgl hierzu: Becker, SGb 2007, 261, 265 Fußnote 42 mwN). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Tatsächlich greift die Klägerin die Beweiswürdigung des LSG im Sinne des § 128 Abs 1 S 1 SGG an, wenn sie Mängel in der Rechtsfindung sowie eine mangelhafte rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das LSG kritisiert. Darauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde allerdings von vornherein nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ). Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Zudem fehlt es auch an einer Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 1 Abs 1 OEG (siehe hierzu zB ausführlich: BSG Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R - BSGE 108, 97 = SozR 4-3800 § 1 Nr 18), selbst wenn man dem Vorbringen der Klägerin sinngemäß die Rechtsfrage entnehmen wollte, ob ein tätlicher Angriff im Sinne des § 1 Abs 1 S 1 OEG auch "in mittelbarer Täterschaft" begangen werden könnte.

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Da nach alledem die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, ist der Antrag der Klägerin auf PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mangels einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 49/14
Vorinstanz: SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 29/12 WA