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BSG - Entscheidung vom 29.09.2015

B 14 AS 188/15 S

BSG, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 188/15 S

DRsp Nr. 2015/18650

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2015 - B 14 AS 101/15 BH - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen den ihm am 28.8.2015 zugestellten Beschluss des Senats vom 13.8.2015, durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23.1.2014 abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 17.9.2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil der Beschluss des Senats vom 13.8.2015 nicht beschwerdefähig ist. Soweit im Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) auf die Zivilprozessordnung verwiesen wird, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die "Beschwerde nach dem SGG ". Eine Beschwerde ist nach § 172 Abs 1 , § 177 SGG nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen (und auch dort nur eingeschränkt) statthaft. Gegen Beschlüsse des Bundessozialgerichts ist eine Beschwerde nicht statthaft (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 3 f mwN).

Soweit in der Beschwerde des Klägers eine Anhörungsrüge nach § 178a SGG zu sehen sein sollte, wäre diese unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG ), weil der Kläger sie verfristet erhoben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG ) und zudem nicht schlüssig dargelegt hat (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG ), dass die Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 13.8.2015 vorliegen. Auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an. Soweit er sinngemäß vorträgt, der Senat habe unzutreffend entschieden, macht er nur geltend, weshalb aus seiner Sicht der Senat zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen. Er setzt sich also inhaltlich mit dem Beschluss auseinander. Eine inhaltliche Auseinandersetzung kann nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl BSG Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 8, mwN). Auch soweit in seiner Beschwerde eine Gegenvorstellung des Klägers liegen sollte, besteht keine Veranlassung für eine andere Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 757/12
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1801/09