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BSG - Entscheidung vom 30.09.2015

B 3 KR 49/15 B

BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen B 3 KR 49/15 B

DRsp Nr. 2015/18639

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. Juni 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG für das Saarland vom 13.6.2013 mit einem am 7.8.2015 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 3.8.2015 Beschwerde eingelegt. Der angefochtene Beschluss ist ihm am 25.6.2013 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG ). Wegen Ablaufs der Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 66 Abs 2 Satz 1 SGG kann dieser Mangel, mehr als zwei Jahre nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses, auch nicht mehr behoben werden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Saarland, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 213/12
Vorinstanz: SG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 576/12