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BSG - Entscheidung vom 21.09.2015

B 10 ÜG 14/15 B

BSG, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 14/15 B

DRsp Nr. 2015/18634

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 2015 - B 10 ÜG 12/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22.4.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 9.7.2014 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete "Nichtzulassungsbeschwerde" hat der Senat durch Beschluss vom 3.6.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 7.7.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.7.2015 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 3.6.2015 ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des BSG weder Einspruch noch Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vor (vgl § 172 SGG ).

Eine Rechtsbeschwerde, wie sie die Zivilprozessordnung oder das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, ist in der Sozialgerichtsbarkeit nur für die nach § 202 S 3 SGG genannten Streitigkeiten vorgesehen (Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 202 RdNr 59), zu denen das vorliegende Verfahren nicht gehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs 3 GKG . Die abweichende Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 3.3.2014 - IV ZB 4/14; aA OLG Frankfurt Beschluss vom 5.3.2012 - 1 W 15/12) trägt den Bedürfnissen der Sozialgerichtsbarkeit nicht hinreichend Rechnung (vgl auch BSG Beschluss vom 26.10.2012 - B 12 R 2/12 S und vom 20.2.2013 - B 12 R 1/13 S).

Weitere Eingaben gleicher Art werden vom Senat nicht mehr berücksichtigt.

Vorinstanz: BSG, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 12/15 B
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 536/14
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AL 621/12