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BSG - Entscheidung vom 30.09.2015

B 5 R 316/15 B

BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - Aktenzeichen B 5 R 316/15 B

DRsp Nr. 2015/18534

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.7.2015 mit einem am 20.8.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 26.8.2015 hat der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist bis zum Ablauf der Begründungsfrist (22.9.2015) auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ). Die vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 19.9.2015 erklärte Beschwerderücknahme entfaltet keine Rechtswirkung, da diese Prozesshandlung ebenfalls dem Vertretungszwang unterliegt.

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 356/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 3940/13