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BSG - Entscheidung vom 08.01.2015

B 14 AS 2/15 S

BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 2/15 S

DRsp Nr. 2015/1826

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 - L 19 AS 1980/14 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. W. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 17.9.2014 wegen der Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der im Verfahren vor dem LSG bevollmächtigte Vater des Klägers mit Telefax vom 3.1.2015 beim Bundessozialgericht sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. W. beantragt.

In der Sache steht dem Kläger PKH nicht zu, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung ). Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 SGG kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von dem Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig und ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1980/14
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 1111/14