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BSG - Entscheidung vom 01.10.2015

B 8 SO 96/15 B

BSG, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 96/15 B

DRsp Nr. 2015/18250

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat selbst mit einem am 14.9.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 10.9.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29.7.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 4213/14 WA
Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 415/07
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 4688/06