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BSG - Entscheidung vom 24.09.2015

B 2 U 141/15 B

BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen B 2 U 141/15 B

DRsp Nr. 2015/18243

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in hinreichender Weise dargelegt (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Lichte der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 18.9.2012 ( B 2 U 11/11 R - BSGE 112, 43 - 54 = SozR 4-2700 § 90 Nr 2).

Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 5217/11
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 3867/10