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BSG - Entscheidung vom 09.09.2015

B 2 U 102/15 B

BSG, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen B 2 U 102/15 B

DRsp Nr. 2015/18240

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nebst den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet.

Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Dass die Klägerin bis zuletzt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufrechterhalten oder gestellt hätte, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (vgl BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6, vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 und vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20; BVerfG vom 19.2.1992 - 1 BvR 1935/91 - SozR 3-1500 § 160 Nr 6), geht aus der Beschwerdebegründung indes nicht hervor. Im Kern wird die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare Beweiswürdigung durch das LSG und die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO .

Vorinstanz: LSG Hamburg, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 38/13
Vorinstanz: SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 128/11