Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 18.09.2015

B 2 U 218/15 B

BSG, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen B 2 U 218/15 B - Aktenzeichen B 2 U 4/15 BH

DRsp Nr. 2015/18176

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, jedoch nur als Abschrift beim BSG eingereichten Schreiben vom 8.7.2015 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.7.2015 zugestellten Beschluss des LSG vom 30.6.2015 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.8.2015 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG ), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt, obwohl er durch die Erläuterungen zur PKH im Beschluss des LSG auf diese Voraussetzung hingewiesen worden ist.

Mit der dem PKH-Gesuch beigefügten auszugsweisen Ablichtung des Bescheides vom 26.6.2015 des Jobcenters Düsseldorf über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( SGB II ) ab 1.7.2015 hat der Kläger sein Unvermögen zur Bestreitung der Prozessvertretungskosten vor dem BSG nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form dargetan (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 3 und 4).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Er kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ebenfalls hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 37/15
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 410/12