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BSG - Entscheidung vom 24.09.2015

B 2 U 210/15 B

BSG, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen B 2 U 210/15 B

DRsp Nr. 2015/18175

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 18.8.2015 an das SG Kassel, "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt. Das vom SG an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 26.8.2015 eingegangen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim BSG einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ).

Die weder frist- noch formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 626/11
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 193/09