BSG, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen B 2 U 14/15 S
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die sinngemäß erhobene Beschwerde des Klägers gegen den die Anträge auf Berichtigung einer Sitzungsniederschrift ablehnenden Beschluss des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Zudem können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ); auch dieses Erfordernis hat der Kläger nicht beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .