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BSG - Entscheidung vom 18.09.2015

B 13 R 344/15 B

BSG, Beschluss vom 18.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 344/15 B

DRsp Nr. 2015/18167

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 8.9.2015 an das Hessische Landessozialgericht (LSG) gegen das Urteil des LSG vom 19.6.2015, mit dem ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 2.12.2014 zurückgewiesen worden ist, "Einspruch" bzw "Widerspruch" eingelegt. Das vom LSG an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitete Schreiben (Eingang hier am 15.9.2015) ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Rechtsmittelfrist beim BSG einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

Die weder frist- noch formgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2/15
Vorinstanz: SG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 104/13