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BSG - Entscheidung vom 23.09.2015

B 1 KR 13/15 S

BSG, Beschluss vom 23.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 13/15 S

DRsp Nr. 2015/18107

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2015 - L 5 KR 252/15 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2015 - L 5 KR 252/15 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.8.2015 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am 8.9.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 7.9.2015 Beschwerde eingelegt und mit Schreiben vom 12.9.2015 einen Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 und 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Antragsteller selbst eingelegte Beschwerde hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 252/15
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 572/14