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BSG - Entscheidung vom 25.08.2015

B 13 R 18/15 S

BSG, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 18/15 S

DRsp Nr. 2015/18098

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 28.7.2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stralsund vom 8.7.2015, mit dem sich dieses Gericht für örtlich unzuständig erklärt und dessen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, soweit er sich gegen den Rentenversicherungsträger richtet, an das örtlich zuständige SG Gotha verwiesen hat, als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat bereits mit Fax vom 14.7.2015 beim BSG Beschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Zudem hat er mit Fax unter dem Datum des 26.7.2015, hier eingegangen am 17.8.2015, die Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Zusammenführung des Verfahrens mit dem von ihm beim LSG Mecklenburg-Vorpommern geführten Verfahren über SGB II -Leistungen begehrt. Mit einem weiteren Fax vom 20.8.2015, hier eingegangen am selben Tage, machte der Antragsteller "Verfahrensfehler gem. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG durch Verweisung des Antrages auf den Tagessatz für Durchreisende auf eine 600 km entfernte Zuständigkeit" geltend.

II

1. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem BSG keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO ), wie sich aus dem Folgenden ergibt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des SG zur örtlichen Zuständigkeit ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter anfechtbar; hierauf hatte bereits das SG am Ende seines Beschlusses vom 8.7.2015 ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wenig kann die Entscheidung des LSG über die nicht statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des SG mit einem weiteren Rechtsmittel zum BSG angefochten werden.

Die vom Antragsteller beantragte Zusammenführung der vorliegenden Sache mit einem noch vor dem LSG anhängigen Verfahren ist ausgeschlossen, da ein Gericht gemäß § 113 Abs 1 SGG nur mehrere bei ihm anhängige Verfahren verbinden kann. Die Verwerfung der nicht statthaften Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung von § 160a Abs 4 S 1 Teils 2, § 169 S 3 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 157/15
Vorinstanz: SG Stralsund, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 269/15