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BSG - Entscheidung vom 15.06.2015

B 8 SO 45/15 B

BSG, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 45/15 B

DRsp Nr. 2015/18064

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht ( BSG ) gerichteten Schreiben vom 11.5.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25.3.2015 (zugestellt am 14.4.2015) eingelegt und ua geltend gemacht, er habe das Recht, sich auch vor dem BSG selbst zu vertreten.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es verfassungsrechtlich und völkerrechtlich unbedenklich, dass die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie hier der Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten, abhängig gemacht wird (vgl zum Vertretungszwang vor dem BSG BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 12). Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 8/13
Vorinstanz: SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 90022/09