Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 28.09.2015

B 8 SO 21/15 BH

BSG, Beschluss vom 28.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 21/15 BH

DRsp Nr. 2015/18060

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 - L 9 SO 22/14 WA - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die im April 2014 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) erhobene Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 9 SO 13/13 (Restitutionsklage; Urteil vom 29.5.2013) war ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 12.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Restitutionsklage sei schon unzulässig, weil der Kläger einen Wiederaufnahmegrund nicht dargelegt habe.

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg einen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG ) geltend machen kann, geschweige denn ein Erfolg in der Hauptsache möglich ist (vgl dazu nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Vorinstanz: LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 22/14 WA