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BSG - Entscheidung vom 07.01.2015

B 14 AS 321/14 S

BSG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 321/14 S

DRsp Nr. 2015/1800

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Januar 2014 - L 7 AS 1939/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 4.7.2013 - S 6 AS 2263/13 ER - verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich die Antragstellerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 16.12.2014 gewandt und "Eilbearbeitung" beantragt. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin dennoch eingelegte Beschwerde war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1939/13
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2263/13