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BSG - Entscheidung vom 07.01.2015

B 14 AS 312/14 S

BSG, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 312/14 S

DRsp Nr. 2015/1798

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. August 2013 - L 7 AS 1057/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18.4.2013 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich die Klägerin mit von ihr selbst verfassten Schreiben vom 9.12.2014 und 16.12.2014 gewandt und angeführt, sie sei mit der Entscheidung "nicht einverstanden" und bitte "um nochmalige Bearbeitung". Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin dennoch eingelegte Beschwerde war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 09.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1057/13
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2800/12