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BSG - Entscheidung vom 07.09.2015

B 13 R 291/15 B

BSG, Beschluss vom 07.09.2015 - Aktenzeichen B 13 R 291/15 B

DRsp Nr. 2015/17760

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 23.6.2015 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil nicht nachgewiesen sei, dass bis zum Zeitpunkt des letztmaligen Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Drei-Fünftel-Belegung) am 31.12.2009 und sodann ununterbrochen bis zum Monat des Rentenantrags im Februar 2011 eine Minderung der beruflichen Leistungsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß vorgelegen habe.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 2.9.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ).

Das Vorbringen der Klägerin wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt eine Verletzung des § 103 SGG , weil das LSG ihrem Begehren nach weiteren Ermittlungen zum genauen Eintrittszeitpunkt der Erwerbsminderung mit der unzureichenden Begründung, der Sachverhalt sei ausreichend geklärt, nicht nachgekommen sei. Obwohl sie bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, hat sie jedoch weder aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gegenüber dem LSG angebracht zu haben, noch dass sie ihn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat oder dass ein solcher Antrag im Urteil des LSG wiedergegeben ist (zu diesen Darlegungserfordernissen bei einer Sachaufklärungsrüge vgl Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Ihrem Vorbringen kann daher nicht entnommen werden, dass die Warnfunktion eines Beweisantrags wirksam geworden ist (s hierzu Senatsbeschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10, und vom 16.2.2015 - B 13 R 12/15 B - BeckRS 2015, 67450 RdNr 6).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 23.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2550/14
Vorinstanz: SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2462/12