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BSG - Entscheidung vom 24.08.2015

B 13 R 209/15 B

BSG, Beschluss vom 24.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 209/15 B

DRsp Nr. 2015/17643

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O., H., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung bzw Berücksichtigung von in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verneint (Urteil vom 13.3.2015). Der Kläger hat Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt O., H., beantragt und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt, mit der er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, weil das Berufungsurteil "die Veränderung der Rechtslage durch die europäische Gesetzgebung" nicht berücksichtige. Fraglich sei, "ob eine selbständige aber versicherungspflichtige (der Kläger zahlte Rentenbeiträge im Zeitraum 1987 - 1989) im Sinne des DPSVA 1975 tatsächlich zur Nichtberücksichtigung der Beitragszeiten (Sondersystem oder Selbständigkeit) im Falle, wenn ein Berechtigter zuletzt vor der Aussiedlung dem allgemeinen Arbeitersystem nicht angehört hat".

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden. Daher scheidet auch die Beiordnung von Rechtsanwalt O., H., aus, § 121 ZPO .

Grundlegende Voraussetzung für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist, dass eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner aufzuzeigen, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist (Klärungsbedürftigkeit) und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (Klärungsfähigkeit) (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 11.6.2015 in keiner Weise.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits aus sich heraus nicht verständlich. Ferner hat er nicht im Ansatz aufgezeigt, welche Rechtslage sich durch welche europäische Gesetzgebung in welcher Weise verändert haben soll. Überdies fehlen jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 873/13
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 732/10