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BSG - Entscheidung vom 25.09.2015

B 1 KR 72/15 B

BSG, Beschluss vom 25.09.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 72/15 B

DRsp Nr. 2015/17590

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, ihr 2243,37 Euro Kosten für eine im Jahr 2013 begonnene kieferorthopädische Erwachsenenbehandlung in Form einer sog CMD-Behandlung zu erstatten, sie von weiteren Kosten iHv 1760,90 Euro freizustellen und die weiteren Behandlungskosten zu übernehmen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Klägerin habe den Beschaffungsweg nicht eingehalten. Der behandelnde Zahnarzt sei kein zugelassener Vertragsarzt, ein Notfall habe nicht vorgelegen (Urteil vom 14.7.2015).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers.

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist eine Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Klägerin legt den Verfahrensmangel der Verletzung des § 103 SGG nicht hinreichend dar. Sie beruft sich zwar darauf, dass das LSG ihrem "Antrag auf Vernehmung der Ärzte nicht gefolgt" sei. Dies habe zwingend erfolgen müssen, weil ein medizinischer Notfall vorgelegen habe. Mit ihrem Vorbringen genügt sie aber nicht den Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels. Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, sind die Umstände zu bezeichnen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG und hierzu zB Beschluss vom 12.11.2007 - B 1 KR 78/07 B - RdNr 11 mwN). Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht stützt, muss deshalb ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Umstände darlegen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (vgl zB BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - Juris RdNr 3 mwN). Zur Bezeichnung eines Beweisantrags gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG zudem die Darlegung, dass ein - wie hier die Klägerin - anwaltlich vertretener Beteiligter einen (echten) Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und auch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl zB BSG Beschluss vom 14.6.2005 - B 1 KR 38/04 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.4.2006 - B 1 KR 97/05 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Dass die Klägerin einen - von ihr schon nicht näher konkretisierten - Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt oder zumindest hilfsweise aufrechterhalten habe, behauptet sie aber gerade nicht.

Auch soweit die Klägerin meint, das LSG habe ihr einen rechtlichen Hinweis geben müssen, legt sie schon nicht die Umstände näher dar, die den vermeintlichen entscheidungserheblichen Mangel ergeben könnten.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 126/14
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 649/13