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BSG - Entscheidung vom 03.09.2015

B 11 AL 48/15 B

BSG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 48/15 B

DRsp Nr. 2015/17394

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 31.3.2015. Er macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das LSG ihn nicht persönlich angehört und auch nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt habe. Außerdem sei der Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten nicht verlegt worden.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht, so müssen die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert bezeichnet werden ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird der Kläger nicht gerecht. Er trägt schon nicht vor, welche entscheidungserheblichen Tatsachen unberücksichtigt geblieben sind und warum seine persönliche Anhörung erforderlich gewesen sein soll. Hinsichtlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung gibt er zwar an, erfolglos einen Terminverlegungsantrag wegen der Verhinderung des Prozessbevollmächtigen gestellt zu haben; es fehlt indes insoweit an der Darlegung, aufgrund welcher Umstände das LSG einen erheblichen Grund für eine Terminverlegung iS von § 227 Abs 1 Zivilprozessordnung iVm § 202 Satz 1 SGG hätte annehmen müssen (vgl zu diesen Voraussetzungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 110 RdNr 5 ff).

Im Übrigen kann mangels einer Darstellung des Streitgegenstandes und wegen fehlender Ausführungen zu dem vom Kläger im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch beabsichtigten Vortrages auch nicht ansatzweise nachvollzogen werden, weshalb die angefochtene Entscheidung des LSG hätte anders ausfallen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 212/13
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 258/10