Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 26.08.2015

B 14 AS 55/15 BH

BSG, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 55/15 BH

DRsp Nr. 2015/17331

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier zu dem für einen Alg II-Anspruch zu berücksichtigenden (Grund-)Vermögen stellen könnten, ist im Hinblick auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG hierzu (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG ) ebenso wenig erkennbar wie zu der singulären Problematik der darlehensweisen Gewährung von 140.000 Euro wegen im Jahre 2003 aufgrund von mangelnder Mitwirkung eingestellter Sozialhilfeleistungen sowie zu den von den Klägern erhobenen Einwänden gegen die Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch das Alg II (vgl dazu nur BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, RdNr 41 ff).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass erfolgreich ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflichten des LSG gerügt werden könnte, nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen waren und demzufolge auch Beweisanträge nicht gestellt worden sind (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 141/11
Vorinstanz: SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 754/10